BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V. - 15. August 2018
Neues BVMed-Infoblatt informiert über die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln
Berlin | Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert mit
einem neuen Infoblatt über die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit
von Verbandmitteln. Nach der Änderung der Verbandmittel-Definition
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Beanstandung
durch das Bundesgesundheitsministerium hatte es hierzu Verwirrung
gegeben. Der BVMed stellt klar: Alle Wundversorgungsprodukte, die
bisher verordnungs- und erstattungsfähig waren, sind dies auch
weiterhin. Auch Wundversorgungsprodukte, die ergänzend weitere
Zusatzeigenschaften haben, sind weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig. Das
BVMed-Infoblatt, das unter
www.bvmed.de/infokarten
(https://www.bvmed.de/download/bvmed-infoblatt-verordnungs-und-erstattungsfaehigkeit-von-verbandmitteln)
abgerufen werden kann, listet hierzu zahlreiche Produktbeispiele auf.
Zum Hintergrund: Der G-BA hatte am 19. April 2018 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Abschnitt P und Anlage Va - Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung) beschlossen. Davon sind in besonderem Maße Verbandmittel betroffen, die zusätzliche Eigenschaften haben, beispielsweise Verbandmittel, die antimikrobiell wirken. Das Gesundheitsministerium hat am 27. Juni 2018 Teile des Änderungsbeschlusses des G-BA beanstandet. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt damit vorläufig nicht in Kraft. Das Ministerium argumentiert, dass der G-BA mit dem Beschluss eine selbstständige inhaltliche Eingrenzung des Verbandmittelbegriffs vorgenommen habe, für die es keine Ermächtigungsgrundlage gebe.
Wie geht es nun weiter? Der G-BA hat gegen die Teilbeanstandung des Ministeriums Rechtsmittel eingelegt und angekündigt, die Abgrenzungsrichtlinie nicht zu veröffentlichen. "Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vor dem Sozialgericht und der daraus folgenden Umsetzung der Abgrenzungsrichtlinie für Verbandmittel durch den G-BA ändert sich damit bei der Verordnung von Verbandmitteln für die Versicherten nichts. Die bisherige Erstattungspraxis und Zuordnung zu den Verbandmitteln bleibt erhalten. Die einjährige Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung tritt erst nach Veröffentlichung der Abgrenzungsrichtlinie durch den G-BA in Kraft", stellt der BVMed klar.
Zu den verordnungs- und erstattungsfähigen Verbandmitteln zählen beispielsweise:
Der BVMed vertritt als Wirtschaftsverband rund 230 Industrie- und Handelsunternehmen der Medizintechnologiebranche. Im BVMed sind u. a. die 20 weltweit größten Medizinproduktehersteller im Verbrauchsgüterbereich organisiert. Die Medizinprodukteindustrie beschäftigt in Deutschland über 195.000 Menschen und investiert rund 9 Prozent ihres Umsatzes in die Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.
BVMed-Pressemeldung 61/18
https://www.bvmed.de/neues-bvmed-infoblatt-informiert-ueber-die-verordnungs-und-erstattungsfaehigkeit-von-verbandmitteln
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Quelle:
BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Pressemeldung Nr. 61/18 vom 15. August 2018
V.i.S.d.P.: Manfred Beeres M.A.
Leiter Kommunikation/Presse
BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. August 2018
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