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DEMENZ/217: Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 3/15
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz - was ist das eigentlich?

Von Hans-Jürgen Freter, DAlzG


Den rechtlichen Rahmen für die Arbeit ambulant betreuter Wohngemeinschaften (WG, auch Wohngruppen genannt) regeln Gesetze in den einzelnen Bundesländern, deren Bestimmungen sehr unterschiedlich sind. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft unterscheidet sich von einem Pflegeheim grundsätzlich dadurch, dass Mietvertrag und Pflegevereinbarung getrennt und unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Ferner wird zumeist unterschieden zwischen selbstorganisierten WGs, in denen Angehörige bzw. rechtliche Betreuer oder Bevollmächtigte bestimmen, und trägerorganisierten WGs, in denen meist ein ambulanter Pflegedienst die Verantwortung übernimmt.

Die Mieter - Menschen mit Demenz

In ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz leben in der Regel 6 bis 12 Personen in einer großen Wohnung zusammen. Sie werden von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Die Erkrankten (vertreten durch ihre Angehörigen bzw. rechtlichen Betreuer) sind Mieter. Sie zahlen Miete für ihren persönlichen Wohnraum und anteilig für gemeinsam genutzte Räume (Wohnzimmer, Küche, Bäder). Sie haben das Hausrecht bzw. die Schlüsselgewalt, können kommen und gehen und Besuch empfangen, wie sie wollen. Sie bestimmen, wer als neuer Mieter aufgenommen wird, wie die Räume ausgestattet werden usw. Sie beauftragen einen Pflegedienst, der die Betreuung rund um die Uhr mit einem ambulanten, bei dem Pflegedienst angestellten Team sicherstellt. Menschen mit Demenz können in der Regel bis zu ihrem Tode in der WG leben, auch wenn der Pflegebedarf stark zunimmt.

Die Angehörigen

Die Angehörigen bzw. rechtlichen Betreuer treffen sich regelmäßig, um gemeinsame Angelegenheiten zu besprechen, Beschlüsse zu fassen und die Interessen der WG-Mitglieder gegenüber dem Pflegedienst und dem Vermieter wahrzunehmen. Die Angehörigenvertretung kann informell zusammenarbeiten und Beschlüsse fassen oder sich in Form eines Vereins zusammenschließen.

Der ambulante Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst ist verantwortlich für Grund- und Krankenpflege, Betreuung und Beschäftigung sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Tagesablauf wird durch gemeinsame Mahlzeiten und Aktivitäten strukturiert. Die Bewohner werden in ihren Fähigkeiten gefördert und bei der Gestaltung des Alltags unterstützt. Die Betreuenden sollen die Biographien, Vorlieben und Abneigungen der WG-Mitglieder kennen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes sind Gäste in der Wohnung. Wenn die Angehörigen mit dem Pflegedienst nicht zufrieden sind, können sie den Vertrag kündigen und einen anderen Pflegedienst beauftragen.

Der Vermieter

Geeigneter, kostengünstiger Wohnraum ist besonders in Großstädten oft schwer zu finden. Es kann hilfreich sein, Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften (siehe Artikel S. 9) anzusprechen. Vermieter wollen zumeist einen Vertrag mit einem Hauptmieter abschließen, der die Zahlung der monatlichen Miete garantiert, auch wenn nicht alle Zimmer vermietet sind (z. B. nach einem Todesfall).

Kosten und Finanzierung

Kosten fallen an für Miete, Pflege und Betreuung, Verpflegung, Anschaffungen und Instandhaltung. Bei qualitativ guter Pflege und Betreuung entsprechen die Kosten denen eines Pflegeheims, wobei es erhebliche regionale Preisunterschiede gibt.

Wenn eine Pflegestufe sowie erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf anerkannt ist, zahlt die Pflegeversicherung die Beträge für die Sachleistung der ambulanten Pflege (Stufe I: 689 EUR, Stufe II: 1.298 EUR, Stufe III: 1.612 EUR).

Pflegebedürftige in Pflegestufe 1 - 3, die in einer WG mit mindestens drei Bewohnern leben, können unter bestimmten Voraussetzungen monatlich 205 EUR als "Wohngruppenzuschlag" (§ 38a SGB XI) erhalten. Wenn ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt wird, besteht zudem ein Anspruch auf weitere 104 EUR bzw. 208 EUR pro Monat (§ 45a SGB XI).

Als Starthilfe zum Aufbau von WGs können pro pflegebedürftiger Person 2.500 EUR (insgesamt maximal 10.000 EUR pro WG) (§ 45e SGB XI) und darüber hinaus Gelder für Umbaumaßnahmen in der Wohnung ("Wohnraumanpassung") in Höhe bis zu 4.000 EUR beantragt werden (§ 40 SGB XI).

Für wen sind WGs geeignet?

Zu überlegen ist, ob die oder der Erkrankte sich in einer WG wohlfühlen wird, die einen familienähnlichen Charakter mit großer sozialer Nähe hat. Für manche Menschen ist der größere Rahmen eines Heims besser geeignet, wenn sie z. B. ein starkes Bewegungsbedürfnis haben. Angehörige sollten sich fragen, ob sie das Engagement für die Mitwirkung in einer WG leisten können und wollen.


Anmerkung

Selbstorganisierte Wohngemeinschaft: Die Menschen mit Demenz sind die Mieter Ihre Angehörigen bzw. Betreuer schließen in Vertretung den Mietvertrag mit dem Vermieter und beauftragen einen Pflegedienst.

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 3/15, S. 3 - 4
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Oktober 2015

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