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STELLUNGNAHME/108: Zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (DGHO)


DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. - 06.11.2015

DGHO-Vorstand befürchtet negative Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient


Berlin, 6. November 2015 - Der Bundestag hat nach heutiger intensiver Debatte den Gesetzentwurf Brand/Griese beschlossen, mit dem die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten wird. Das Gesetz soll die Aktivitäten der Sterbehilfevereine treffen, die auch vom Vorstand der DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. vehement abgelehnt werden. Für die Ärzteschaft steht jedoch bei der jetzt beschlossenen strafrechtlichen Regelung die ärztlich assistierte Selbsttötung im Mittelpunkt.

Die Definition der "Geschäftsmäßigkeit" in dem beschlossenen Gesetz ist problematisch. Wichtigstes Kriterium für die "Geschäftsmäßigkeit" ist die wiederholte Beratung von Patienten, die sich mit Selbsttötungsabsichten tragen. Bereits die Wiederholungsabsicht für eine solche Beratung reicht für den Straftatbestand aus.

Nach Einschätzung des DGHO-Vorstands geraten Ärzte in einer solchen Situation zwangsläufig in das Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft, auch wenn dies von den Initiatoren des Gesetzes nicht beabsichtigt war. Eine ergebnisoffene Beratung von Patienten, die sich mit Selbsttötungsabsichten tragen, wird schwerst belastet, ja nicht mehr möglich sein. Nur, wenn der Arzt bereits zu Beginn des Gesprächs darauf hinweist, dass er eine Hilfe de facto nicht leisten darf, kann er sich vor dem Verdacht einer strafbaren Handlung schützen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten wird damit gestört und der Gesprächsfaden droht abzureißen.

Trotz eindringlicher Appelle in der Bundestagsdebatte, dass sich der Staat in dieser existenziellen Grenzsituation zurückhalten und den Menschen den Weg einer Gewissensentscheidung nicht versperren sollte, trotz der Voten der Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats sowie zahlreicher deutscher Strafrechtler, und trotz der Bedenken des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur Verfassungskonformität des Gesetzentwurfs fiel das Votum des Bundestags mit 360 gegen 233 Stimmen bei 9 Enthaltungen überraschend eindeutig aus. Bereits in der Debatte äußerte die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Erwartung, dass gegen das Gesetz vor dem Verfassungsgericht geklagt werden wird.

Der Vorstand der DGHO kann die Entscheidung des Bundestags nur akzeptieren und hofft auf eine praktische Anwendung des Gesetzes durch Staatsanwaltschaften und Gerichte, die Handlungsspielräume und Gewissensentscheidungen für die Ärzte und ihre Patienten offen lässt.


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• DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie
Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. besteht seit über 75 Jahren und hat heute mehr als 3.000 Mitglieder, die in der Erforschung und Behandlung hämatologischer und onkologischer Erkrankungen tätig sind. Mit ihrem Engagement in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, mit der Erstellung der Onkopedia-Leitlinien, mit der Wissensdatenbank, mit der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsseminaren sowie mit ihrem gesundheitspolitischen Engagement fördert die Fachgesellschaft die hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten im Fachgebiet.

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung
DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V., Ulrike Feldhusen, 06.11.2015
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. November 2015

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