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KASSEN/1027: Wann die Krankenkasse das Taxi zahlt (UPD)


Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) - 24.07.2014

Wann die Krankenkasse das Taxi zahlt



Bei notwendigen Behandlungen übernimmt die Kasse für Patienten mit Pflegestufe 2 oder 3 einen Großteil der Fahrtkosten zum Arzt - aber nur, wenn vorab ein Antrag gestellt und genehmigt wurde

Erika Z. lebt alleine und hat Pflegestufe 2, weil sie täglich Hilfe braucht. Die 75-Jährige leidet an schwerer Arthrose und Herzschwäche, alleine gehen kann sie nur noch am Rollator. Seit Kurzem hat Frau Z. zudem eine starke Bronchitis und muss regelmäßig beim Arzt inhalieren. Doch die Praxis liegt 20 Kilometer entfernt im nächsten Dorf und dorthin kommt die gehbehinderte Frau nur mit dem Taxi.

"Die Fahrtkosten übernimmt in so einem Fall größtenteils die Krankenkasse", sagt Michaela Schwabe von der Berliner Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens Pflegestufe 2 hat und für eine medizinisch notwendige Behandlung zum Arzt muss. Schwabe: "Wer also nur ein Rezept abholen will, muss die Fahrtkosten selbst übernehmen." Auch zahlt die Kasse nur, wenn vorab ein Antrag gestellt und genehmigt wurde. Rückwirkend erstattet sie kein Geld.

"Für den Antrag sollten Betroffene sich vom Arzt bescheinigen lassen, dass die Behandlung und die Taxifahrt wirklich erforderlich sind, und diese Bescheinigung bei der Kasse einreichen", sagt die Beraterin. Zuzahlen muss man in der Regel zehn Prozent pro Fahrt, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro. "Trotzdem kann das schnell teuer werden", sagt Schwabe. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen beträgt daher im Jahr zwei Prozent des Bruttoeinkommens.

Für chronisch Kranke wie Erika Z. ist die Belastungsgrenze niedriger, nämlich ein Prozent. Als chronisch krank gelten Menschen, die seit einem Jahr jedes Quartal wegen derselben Erkrankung behandelt wurden und noch ein zweites Kriterium erfüllen. Das kann etwa eine Pflegestufe höher als 1 sein oder eine Behinderung beziehungsweise Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.

UPD-Tipp: Ist die Belastungsgrenze erreicht, können sich die Patienten für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Dazu reicht ein formloser Antrag bei der Krankenkasse, der zusammen mit allen bisherigen Zuzahlungsbelegen eingereicht wird. Diese sollte man also aufbewahren.


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Quelle:
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD gGmbH
Pressemitteilung vom 24.07.2014
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Juli 2014