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GEWERKSCHAFT/164: Kritik an Kündigung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 28. Februar 2017

ver.di kritisiert Kündigung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen - Verleger verweigern soziale Verantwortung


Berlin, 28.02.2017 - Mit scharfer Kritik und Empörung reagiert die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf die Kündigung der Gemeinsamen Vergütungsregeln (GRV) für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV). "Die Kündigung mit der Novelle des Urhebervertragsrechts zu begründen, ist in höchstem Maße entblößend. Der BDZV weigert sich schlichtweg, soziale Verantwortung zu übernehmen. Wir verhandeln seit Jahren über die längst fällige Erhöhung der vereinbarten Honorare. Doch statt die Arbeit der Freien zu würdigen, die eine wichtige Säule für guten Journalismus und erfolgreiche Zeitungen ist, will der BDZV die Bedingungen offensichtlich noch weiter verschlechtern", sagte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke.

2010 hatte ver.di gemeinsam mit dem Deutschen Journalistenverband nach jahrelangen Verhandlungen Gemeinsame Vergütungsregeln mit dem BDZV für Freie an Tageszeitungen abgeschlossen. In der Realität halten sich viele Verlage jedoch nicht einmal an diese Mindestvergütungen. Durch das novellierte Urhebervertragsrecht, das am 1. März 2017 in Kraft tritt, sollte versucht werden, die Einhaltung der Vergütungsregeln für Journalistinnen und Journalisten zu verbessern. Das Verhalten der Zeitungsverleger bestätigt nun die bereits im Gesetzgebungsverfahren von ver.di geäußerten Befürchtungen. Das neue Gesetz enthält zu viele faule Kompromisse zugunsten der Verleger. Dies nutzt der BDZV nun schamlos aus.

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Quelle:
Presseinformation vom 28.02.2017
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. März 2017

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