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KAZ/258: Tarifverträge als Auftragsarbeit?


KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 357, Dezember 2016
Proletarier aller Länder und unterdrückte Völker vereinigt euch!

Leiharbeit soll verewigt, "Equal pay" erledigt werden
Tarifverträge als Auftragsarbeit?

von Ludwig Jost


Dafür spricht nicht nur die bisherige Praxis der acht in der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zusammengeschlossenen DGB-Gewerkschaften, sondern auch die vom DGB am 19.09.2016 herausgegebenen "Fragen und Antworten: Hintergrund zur aktuellen Tarifrunde in der Leiharbeit 2016/17" (www.dgb.de/themen/++co++277521dc-7e4a-11e6-8f7e-525400e5a74a). Wie bei fortschrittlichen Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern und in linken Kreisen bekannt, sorgt die Tarifgemeinschaft mit ihren für die Arbeitskraftdealerei zuständigen Sozialpartnern seit Anfang 2004 dafür, dass das für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG) festgelegte "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) ohne praktische Auswirkungen geblieben ist und bleibt. Zur Erinnerung ein Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen, die das ermöglichen. In den 3 und 9 des AÜG ist festgelegt, dass dem immer noch als "Sklavenhändler" gehandelten Verleiher das Geschäft mit dem Arbeitskrafthandel verboten wird bzw. verboten werden kann, wenn er: "... dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt."

Soweit die noch bis zum 31. März 2017 geltende gesetzliche Grundlage für: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit sowie für die Durchsetzung dieser Forderung! Was den von Leiharbeit betroffenen Lohnabhängigen damit zunächst als Mindestrechtsanspruch zugestanden wird, hebelt der Gesetzestext im gleichen Absatz mit dem folgenden Satz wieder aus: "Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3 a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet." (Hervorhebung d. Verf.)

Das ist die entscheidende und bisherige Öffnungsklausel im Gesetz.

Sehen wir ab von den Christlichen Gewerkschaften (für die Leiharbeit wurde ihnen die Tariffähigkeit durch BAG-Urteil aberkannt), haben sich - wie oben bereits erwähnt - die im DGB versammelten Gewerkschaftsführer bis heute aufs Abweichen konzentriert.

In den "Fragen und Antworten: Hintergrund zur Tarifrunde Leiharbeit 2016/2017" versucht die DGB-Führung dabei erneut, ihre Hände in Unschuld zu waschen und ihre diesbezügliche Politik zu rechtfertigen. Dazu stellt sie die Frage: "Wie ist es zur Festschreibung der Tariföffnungsklausel und Bezugnahmeklausel im AÜG gekommen?

Antwort: Als die gesetzlichen Regeln der Leiharbeit im Zuge der Hartz-Reformen 2003 flexibilisiert werden sollten, haben die DGB-Gewerkschaften durchgesetzt, dass im AUG der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Leiharbeit festgelegt wird. Dies war aber nur um den Preis möglich, dass sich die Gewerkschaften bereit erklärten, Tarifverträge in der Leiharbeit abzuschließen, um den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Umsetzung praktikabel zu machen. Damit war die Tariföffnungsklausel geboren. Für LeiharbeitnehmerInnen hatte dies den Vorteil, dass in der Leiharbeit erstmals Flächentarifverträge abgeschlossen werden konnten und damit vor allem auch Regelungen für die verleihfreie Zeit vereinbart wurden, die die Beschäftigten in der Leiharbeit deutlich besser stellten.

Allerdings wurde im Vermittlungsausschuss des Bundestages zugleich vereinbart, dass vom Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag abgewichen werden kann (Bezugnahmeklausel). Dadurch haben es die Arbeitgeber seitdem in der Hand, flächendeckend vom Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen ..."

Den Gleichbehandlungsgrundsatz fürs Kapital praktikabel gemacht

Was den Gewerkschaftsmitgliedern mit den obigen Aussagen erklärt wird, heißt nichts anderes, als dass sich die DGB-Gewerkschaftsführer nach wie vor als Handlanger der sogenannten Hartz-Kommission betätigen. Hierbei setzen sie um, was ihnen dort 2003 im Interesse des Kapitals als ihre Aufgabe diktiert wurde: "Den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Umsetzung praktikabel zu machen". Aus dem DGB-Deutsch übersetzt heißt das: Die nach außen hin zum Gewerkschaftserfolg erklärte "equal pay"-Regelung im AÜG wird durch den Abschluss von Flächentarifverträgen mit weit unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz liegenden Löhnen ebenso flächendeckend wieder außer Kraft gesetzt. Erst dadurch haben es auch die nicht tarifgebundenen Kapitalisten beim Abschluss von Arbeitsverträgen im entsprechenden Tarifgebiet "in der Hand", sich unter Berufung auf die DGB-Tarife das "equal pay" flächendeckend zu sparen. Den Preis dafür bezahlen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter, seit Anfang 2004 wurden sie bei dem Geschäft um Zig-Millionen-Euro Lohn geprellt, die in den Taschen des Kapitals gelandet bzw. dort geblieben sind. Hierbei können die Kapitalisten z.B. noch bis zum 31.12.2016 einen Stundenlohn von 9 Euro im Westen und 8,50 im Osten vereinbaren. Das sind die in der entsprechenden DGB-Tariftabelle durch Rechtsverordnung nach 3a Abs. 2 AÜG (gültig ab 30.04.2011) als Lohnuntergrenze festgelegten "Mindeststundenentgelte" für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter. Wie der DGB in einer Pressemitteilung vom 7. Oktober 2016 feststellt, kommen diese Mindestlohn-Tarife sowie alle anderen Tarifverträge für "deutlich über 90 Prozent der ca. 915.000 Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in Deutschland zur Anwendung."

Werden wie bisher Tarifverträge abgeschlossen, dürfen die entsprechenden Löhne gemäß des o. g. Paragraphen nicht unterschritten werden. Das gilt ebenso für den momentan noch geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8.50 Euro, der ab dem 1. Januar 2017 auf Vorschlag der Mindestlohnkommission auf 8,84 EUR steigt.


Tabelle: Leiharbeiter zum Jahresende;Quelle: KAZ

Quelle: KAZ


DGB-Politik als Gesetzesvorlage

Es ist keine Frage, die jahrelange Politik der DGB-Tarifgemeinschaft konnte die sozialdemokratische Arbeitsministerin Andrea Nahles dafür nutzen, um das bisherige gesetzliche "equal pay" ab dem ersten Arbeitstag auch per Gesetz wieder abzuschaffen, ohne von der Seite Schwierigkeiten befürchten zu müssen. Im Gegenteil, die Gewerkschaftsführer haben mit der Begründung, auf dieser Basis ihre Tarifvertragsarbeit weiter ausbauen zu können, laut Beifall geklatscht. Dabei werden den von Leiharbeit betroffenen Lohnabhängigen mit den breit in den Medien diskutierten und vom Bundestag am 21. Oktober 2016 beschlossenen AUG-Änderungen 9 bis 15 Monate Wartezeit aufs equal pay diktiert. Erst für die über 9 Monate hinausgehende Arbeit im Betrieb des "Entleihers" - wenn sie dann überhaupt noch da sind, bei BMW, Daimler, VW oder anderswo - entsteht für sie erstmalig der einklagbare gesetzliche Rechtsanspruch auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. April 2017 berücksichtigt, heißt der Stichtag dafür: 1. Januar 2018. Das gilt aber nur dann, wenn der gesetzliche Anspruch nicht wie bisher durch Tarifvertragsabschlüsse bereits wieder ausgehebelt und nochmals um ein halbes Jahr, z. B. auf den 1. Juli 2018 hinausgeschoben wird/wurde. Diese Möglichkeit eröffnet der neu formulierte § 8 in Absatz 2 des AUG mit der erneuten "Geburt" einer bewährten Öffnungsklausel und den dazu gehörenden Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5. Sie beinhalten eine Steigerung des Bisherigen und ermöglichen den Kapitalisten weitere Abweichungen vom "Gleichstellungsgrundsatz" durch Tarifverträge, Betriebs-Dienst und/oder andere Vereinbarungen und der Verleihdauer von 18 Monaten.

Mit diesen Regelungen verschiebt sich für die absolute Mehrheit aller Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter unter Berücksichtigung von allem, was gesetzlich und/oder tarifvertraglich möglich ist, der "gleiche Lohn für gleiche Arbeit" endgültig auf den Sankt Nimmerleinstag. Ganz offensichtlich sieht das auch der für die Kontrolle gesetzlicher Normen zuständige nationale Normenkontrollrat so. In seiner Stellungnahme zu den gesetzlichen Änderungen des AUG stellt er u. a. fest: "... In Deutschland gibt es derzeit knapp eine Million Leiharbeitnehmer in rund 11.000 Leiharbeitsunternehmen. Da über die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse der Leiharbeitnehmer weniger als 9 Monate andauern, fallen sie weder unter die Equal Pay-Regelung noch unter die Überlassungshöchstdauer, die frühestens nach 18 Monaten greift. Durch den Ansatz, dass tarifvertragliche Regelungen sowohl die Fristen für Equal Pay als auch die Überlassungshöchstdauer verlängern, haben diese Regelungen de facto Auswirkungen auf ca. 10% aller Beschäftigungsverhältnisse in der Leiharbeit ..." (Auszug aus einer Stellungnahme des nationalen Normenkontrollrats - NKR-Nr. 3715)

Dem mit der obigen Aussage in die Wirkung von Tarifverträgen gesetzte Vertrauen des Kontrollrats hat die DGB-Tarifgemeinschaft erneut Rechnung getragen. Seit dem 7. Oktober 2016 führt sie Tarifverhandlungen mit den größten Arbeitskraftdealer-Vereinigungen, dem "Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)" und dem "Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)". Dabei geht es um die Fortsetzung und Forderungen der zum 31.12.2016 auslaufenden (Mindestlohn-TV) bzw. gekündigten Tarifverträge. Die Verhandlungen wurden am 11. November in Hamburg fortgesetzt und sind nach der entsprechenden Pressemeldung des DGB ergebnislos geblieben. Dabei wurde die nächste Verhandlung für den 29./30 November 2016 in Berlin vereinbart. Das erste Lohnangebot bei den am 07.10.2016 begonnenen Tarifverhandlungen mit den Arbeitskraftdealern mit einer Laufzeit von 48 Monaten haben die DGB-Vertreter als völlig ungenügend zurückgewiesen. Mit diesen Verhandlungen hat die Tarifgemeinschaft gleichzeitig die Antwort auf die innergewerkschaftliche Kritik an ihrer Politik sowie die dagegen hauptsächlich von Labournet aber auch von anderen organisierten Unterschriftensammlungen gegeben. Nach bisherigem Kenntnisstand wird diese Aktion mit der an den DGB gerichteten Forderung fortgesetzt: Keine "diskriminierenden Tarifverträge" mehr mit den "Sklavenhändlern"! Zu der sich ab dem 1. April 2017 ändernden Gesetzeslage (s. o. in den ersten 9 Monaten gibt es sowieso kein equal pay) wird hierbei keine Aussage gemacht. Die Forderung keine Tarifverträge mehr, "dann gilt das Gesetz" (und damit gleiche Bezahlung), trifft nur noch für die ersten drei Monate 2017 zu. Equal pay ist hierbei durch die DGB-Tarifverhandlungen und Fortsetzung der Mindestlohn- und Entgelt-Tarifverträge bereits wieder ausgehebelt. Darum ist vor allen Dingen innergewerkschaftlich, in allen acht in der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vertretenen DGB-Gewerkschaften zu diskutieren und zu klären, wie der Kampf gegen die Leiharbeit weiter geführt und organisiert werden muss.

Das geht nicht ohne die Kolleginnen und Kollegen, die seit Jahren in Betrieben und Gewerkschaften für mehr Lohn, bessere Arbeitsbedingungen und allem, was dazu gehört, für und mit Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter kämpfen. Sie müssen davon überzeugt werden, dass es um die Durchsetzung des Verbots der Leiharbeit geht und dafür die Aussage der opportunistischen Gewerkschaftsführer gekippt werden muss: "Wir haben nichts gegen Leiharbeit!"

"Ich habe immer für die Legalisierung der Leiharbeit als Flexibilisierungsinstrument gestritten. Ich bin der Meinung, dass wir das brauchen." (Der ehemalige IGM Vorsitzende Bertold Huber 2012)

Im Klartext heißt das, unsere Gewerkschaftsführer haben nichts dagegen, dass es dem Teil unserer Klasse, der von den Kapitalisten erwerbslos auf die Straße gejagt wird, so geht, wie es u.a. unten im Antrag der IGM Verwaltungsstelle Bremen beschrieben wird. Um diese Haltung zu durchbrechen, ist es notwendig, dass wir uns in den Gewerkschaften wieder auf unsere Klasseninteressen konzentrieren und Angriffe von Kapital und Regierung auf uns auch als Klasse gemeinsam abwehren.

Unterschriftensammlungen reichen dazu bei weitem nicht aus, sie können nur ein bescheidener Anfang sein, um die Diskussion darüber überhaupt in Gang zu setzen. Dabei sollte ebenso Klarheit darüber hergestellt werden, dass die Forderung, Kündigung aller Tarifverträge mit den als Tarifvertragsparteien anerkannten Verbänden der ca. 11.000 Arbeitskraftdealer in der BRD, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, nicht nur in den Gewerkschaften durchgesetzt werden muss. Sie ist gleichzeitig eine politische Kampfansage, die sich vor allem gegen Kapital und Regierung, den für AUG und seine, den jeweiligen Kapitalbedürfnissen angepassten Änderungen Verantwortlichen richtet. Hierbei steht fest, auch mit einer zurzeit sehr unwahrscheinlichen aber nicht unmöglichen Verwirklichung von equal pay für die oben angenommene Minderheit der Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter: Das von Kapital und Regierung gegen uns, gegen die Lohnabhängigen gerichtete "Flexi-Instrument" Leiharbeit ist damit nicht aus der Welt, sondern nach wie vor mit allen seinen Schikanen, seiner Willkür, Erniedrigung, Entrechtung und Klassenspaltung in Kraft. Dem von den Stammbelegschaften durch die Leiharbeit abgespaltenen Teil unserer Klasse ginge und geht es - abgesehen von der hier nicht ausgeführten arbeitsvertraglichen Bedeutung - auch ohne Tarifverträge weiter so, wie es z. B. die Braunschweiger Metallerinnen und Metaller 2015 in ihrem, vom IGM-Gewerkschaftstag abgelehnten Antrag zum Verbot der Leiharbeit beschrieben haben (KAZ 352): "Für Kolleginnen und Kollegen in Leiharbeit ist eine normale Lebensplanung so gut wie ausgeschlossen. Nur 7% aller Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer schaffen laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung den Sprung in einen regulären [ab. Die meisten müssen ein Teilzeitleben führen, haben nur eine zeitlich befristete Perspektive im Betrieb und werden auch noch schlechter bezahlt. Arbeitsplatzunsicherheit, mangelnde Entwicklungsmöglichkeiten, wechselnde Einsatzorte und -bereiche sowie die Entlohnung schlagen Beschäftigten in Leiharbeit auf die Nerven und auf die Knochen." Das schreibt die Techniker Krankenkasse (TK) in ihrem Gesundheitsreport 2011 "Leiharbeit macht krank!"

Das geht auch diejenigen etwas an, die einen noch "sicheren" Arbeitsplatz haben, die zu einer "Stammbelegschaft" gehören usw. Für diejenigen Betriebsräte, die Frieden mit den Kapitalisten wollen, ist Leiharbeit eine feine Sache: Wenn entlassen werden soll, dann werden einfach die Leiharbeiter geschmissen - das gilt gar nicht als Entlassung - und der Betriebsrat hat keinen Ärger mit der "Stammbelegschaft". Aber das fällt schließlich allen auf die Füße - das Elend eines Teils der Arbeiterklasse verschärft immer die Verelendung der gesamten Klasse - es sei denn, sie lässt sich das alles nicht gefallen und streikt - z.B. für das Verbot der Leiharbeit! Die von Nahles gelobte Sozialpartnerschaft durch Tarifverträge (siehe Kasten unten) rettet uns nicht, ganz im Gegenteil. Wenn wir nicht gegen die Verelendung kämpfen, dann schwächen wir nur unsere eigene Kampfkraft. Und dann bleibt nicht alles so wie es ist, sondern es wird schlimmer: Auf der Grundlage unserer Entwaffnung werden die Kapitalisten eines Tages auch unserer Gewerkschaft den Fußtritt geben. Schließlich haben sie das schon einmal getan, als sie am 2. Mai 1933 die Nazibanden auf unsere Gewerkschaftshäuser hetzten und Gewerkschafter ermorden und ins KZ werfen ließen - egal, ob es aufrechte Kämpfer oder "Sozialpartner" waren.

Wir müssen unsere Kampfkraft zurückerobern! Verbot der Leiharbeit! Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!

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Der Leiharbeit einen Heiligenschein verpasst

"Arbeitnehmerüberlassung soll gute Arbeit sein. Hierzu gehört berufliche Sicherheit ebenso wie ein fairer Lohn." Mit dieser Feststellung in der Bundestagsdrucksache 294/16 hat Bundesarbeitsministerin Nahles offensichtlich einen Griff in die Fairnesskiste beim IGM-Vorstand oder beim DGB-Index "Gute Arbeit" gemacht, womit die sozialdemokratischen Gewerkschaftsführer das kapitalistische Ausbeutungssystem ständig als "Soziale Marktwirtschaft" gesundbeten. Dem Bundestag hat Frau Nahles dabei u. a. mit den nachfolgenden Aussagen die Zustimmung zu den Änderungen in der Leiharbeit schmackhaft gemacht und den Gewerkschaftsführern damit Argumente zur Verteidigung ihrer Tarifpolitik geliefert: "Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu. Diese zeigt sich unter anderem darin, dass der Anteil Geringqualifizierter, vor ihrer Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen nicht erwerbstätiger Beschäftigter hoch ist. Gleichzeitig ist Arbeitnehmerüberlassung infolge von Konjunkturanfälligkeit und wechselnden Einsätzen vielfach mit Unsicherheiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden teilweise auch bei längeren Einsatzdauern zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare Stammbeschäftigte. Dies betrifft vor allem Einsätze in Branchen und Unternehmen, bei denen bislang keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gelten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Hierbei sollen die Arbeitnehmerüberlassung als eines der flexiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten bleiben. Gleichzeitig soll die Bedeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer verlässlichen Sozialpartnerschaft gestärkt werden."

(Bundestagsdrucksache 294/16, Auszug) 

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Quelle:
KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 357, Dezember 2016, S. 24-27
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Januar 2017

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