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GLEICHHEIT/5845: Karlsruhe verhandelt über NPD-Verbot


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Herausgegeben vom Internationalen Komitee der Vierten Internationale

Karlsruhe verhandelt über NPD-Verbot

Von Peter Schwarz
3. März 2016


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag die dreitägige mündliche Verhandlung im Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands eröffnet. Der Bundesrat, d.h. die Vertretung der Länderregierungen, hatte das Verbot 2013 beantragt.

Ein früheres Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme Partei war 2003 gescheitert [1], weil sich derart viele staatliche Agenten in ihrer Führung befanden, dass das Gericht darin ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis" sah. Damals hatten neben dem Bundesrat auch der Bundestag und die Bundesregierung gegen die NPD geklagt, die sich diesmal dem Verbotsantrag nicht angeschlossen haben.

Ein NPD-Verbot wird aber von allen im Bundestag vertretenen Parteien unterstützt, von der CDU/CSU über die SPD und die Grünen bis zur Linkspartei. Der Bundesrat wird vor Gericht unter anderem vom sächsischen Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich (CDU), dem bayrischen Horst Seehofer (CSU) und dem baden-württembergischen Winfried Kretschmann (Grüne) vertreten.

Sollte das Verfassungsgericht die NPD verbieten, wäre dies erst das dritte Parteienverbot in der Geschichte der Bundesrepublik und das erste seit sechzig Jahren. 1952 war die neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten worden.

Das Verfahren stützt sich auf Artikel 21 des Grundgesetzes, das Parteien für verfassungswidrig erklärt, wenn sie "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Die Entscheidung über ein Verbot kann nur das höchste deutsche Gericht mit den Stimmen von mindestens sechs seiner acht Richter treffen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss außerdem die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Um eine Partei zu verbieten reichen danach deren Absichten und Ziele nicht aus; sie muss auch in der Lage sein, ihre verfassungswidrigen Ziele tatsächlich zu verwirklichen.

Die Befürworter eines Verbots begründen diesen massiven Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Organisationsfreiheit damit, dass die NPD ein antisemitisches Weltbild und Nähe zum Nationalsozialismus pflege und durch fremdenfeindliche Aufmärsche, Hetze gegen Flüchtlinge sowie Drohungen gegen Lokalpolitiker eine "Atmosphäre der Angst" schüre.

Eine solche Haltung, argumentieren sie weiter, dürfe nicht mit staatlichen Mitteln gefördert werden. Die NPD, die gegenwärtig im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und mehreren Kommunalparlamenten sitzt und vor 2014 zehn Jahre lang im sächsischen Landtag vertreten war, hat Millionensummen aus der staatlichen Parteienfinanzierung kassiert.

Heribert Prantl, der Leiter des Innenressorts der Süddeutschen Zeitung, der besonders eifrig für ein NPD-Verbot wirbt, begründet dies damit, dass der Schutz einer Partei dort ende, wo "der Schutz für die Menschen beginnen muss, gegen die diese Partei agiert", und wo "rechtsextreme Agitation rechtsextreme Gewalttaten befördert". "Die wehrhafte Demokratie wehrt sich zu wenig; sie schläft zu viel und hält das Schnarchen für Aktivität", schreibt er.

Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle bezeichnete das Parteienverbot bei der Eröffnung des Verfahrens als "ebenso scharfes wie zweischneidiges Schwert, das mit Bedacht geführt werden muss: Es schränkt Freiheit ein, um Freiheit zu bewahren." Es gehe um ein "Grenzproblem" der freiheitlichen Rechtsordnung, darum, "dass die Freiheit zur Abschaffung der Freiheit missbraucht und somit gegen sich selbst verkehrt werden kann".

Diese Versuche, das Karlsruher Verbotsverfahren als ebenso sorgfältiges wie mühsames Abwägen zwischen demokratischen Grundsätzen auf der einen und dem Schutz von Freiheit und Schwachen auf der anderen Seite darzustellen, täuschen über seinen wirklichen Charakter hinweg.

Ein Verbot der NPD wäre in jeder Hinsicht reaktionär: Es würde die rechtsextremen und fremdenfeindlichen Tendenzen in der Gesellschaft nicht schwächen, sondern stärken; es schüfe einen Präzedenzfall für die Unterdrückung aller, insbesondere linker oppositioneller Bewegungen; und es würde den staatlichen Unterdrückungsapparat, eine Hauptquelle rechter, autoritärer Entwicklungen, stärken. Das zeigen sowohl grundsätzliche Erwägungen als auch das aktuelle Verfahren und die Lehren aus der deutschen Geschichte.


Stärkung autoritärer Tendenzen

Eine derart drastische Einschränkung demokratischer Rechte, wie sie das Verbot einer Partei darstellt, stärkt immer rechte und autoritäre Tendenzen - auch wenn sie sich vordergründig gegen eine rechtsextreme Organisation richtet. Vor drei Jahren erklärte die Partei für Soziale Gleichheit unter der Überschrift "Weshalb wir ein NPD-Verbot ablehnen" [2]:

"Das Verbot einer Partei stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die demokratischen Rechte der Arbeiterklasse dar. In einer Situation, in der sich Massen vom offiziellen Politikbetrieb abwenden, weil sie sich durch keine im Bundestag vertretene Partei mehr vertreten sehen, reagiert die herrschende Elite, indem sie die Parteifreiheit angreift und sich heraus nimmt zu entscheiden, welche Parteien sich die Bevölkerung aufbauen darf und welche nicht.

Die Geschichte hat mehr als einmal gezeigt, dass solche Einschränkungen demokratischer Rechte letztendlich die rechten und reaktionären Teile der Gesellschaft stärken und ermuntern. Die Arbeiterbewegung wird dadurch hingegen geschwächt, denn sie braucht Freiheit und Demokratie wie die Luft zum Atmen."

Diese Einschätzung wurde seither bestätigt.

Bereits das Scheitern des ersten NPD-Verbotsverfahrens im Jahr 2003 hatte gezeigt, wie eng der Staatsapparat und die rechtsextreme Szene verflochten sind. Damals hatte sich herausgestellt, dass 30 von 200 führenden NPD-Funktionären für den Verfassungsschutz arbeiteten, d.h. mehr als jeder siebte.

Die V-Leute waren offenbar nicht nur als Informanten tätig, sondern übten mit finanzieller Unterstützung des Staates leitende Funktionen in der NPD aus. So arbeiteten in Nordrhein-Westfalen sowohl der NPD-Landesvorsitzende Udo Holtmann als auch sein Stellvertreter Wolfgang Frenz für den Verfassungsschutz. Das Bundesverfassungsgericht stellte damals das Verfahren mit der entlarvenden Begründung ein, es handle sich bei der NPD "der Sache nach um eine Veranstaltung des Staates".

Um das neue Verbotsverfahren zu ermöglichen, mussten alle V-Leute in führenden Positionen abgeschaltet oder zurückgezogen werden. Das Verfassungsgericht legte darauf großen Wert und verlangte von den Innenministern von Bund und Ländern entsprechende Testate, also schriftliche Erklärungen.

Bezeichnenderweise zerlegte sich die NPD in der Zeit, in der die V-Leute abgeschaltet wurden, durch heftige innere Querelen zum Teil selbst. Allein in den letzten fünf Jahren wechselte sie vier Mal den Vorsitzenden und verlor deutlich an Einfluss. Den finanziellen Bankrott konnte sie nur vermeiden, weil ihr das Bundesverwaltungsgericht die Hälfte einer Millionenstrafe für einen fehlerhaften Rechenschaftsbericht erließ.

Der Verdacht liegt also nahe, dass die V-Leute in enger Abstimmung mit ihren Führern in den Verfassungsschutzämtern das eigentliche organisatorische und politische Rückgrat der NPD gebildet und diese zusammengehalten hatten.

Die Krise der NPD hat aber keinesfalls zu einem Rückgang des Rechtsextremismus in Deutschland geführt, ganz im Gegenteil. Organisationen wie Pegida und die AfD, die auf dem Mist der von Politik und Medien geschürten Flüchtlingshetze gedeihen, haben die Politik der NPD teilweise oder ganz übernommen. Viele ehemalige oder Noch-NPD-Mitglieder sind inzwischen dort aktiv - darunter vermutlich auch einige der V-Leute, die der Verfassungsschutz aus der NPD abziehen musste. Auch in neuen Neonazi-Parteien wie "Die Rechte" und "Der III. Weg", die wesentlich radikaler als die NPD auftreten, finden sich viele ihrer Mitglieder wieder.

Sollte die NPD also tatsächlich verboten werden, wäre die Folge nicht die Unterdrückung der Neonazi-Szene, sondern einer Flurbereinigung im rechtsextremen Sumpf, seine Reorganisation unter dem Druck und mit der Hilfe des Staates.

Welche autoritären Gefahren mit dem Verbotsprozess verbunden sind, zeigt auch das selbstherrliche Auftreten des Gerichts. Die acht Richter des zweiten Senats sind in diesem Verfahren erste und letzte Instanz. Sie unterliegen keiner Kontrolle. Dabei sind sie politisch keineswegs neutral. Hier urteilen Vertreter der etablierten Parteien darüber, wer als Partei zu den Wahlen antreten darf und wer nicht.

So war Verfassungsrichter Peter Müller (CDU), der das Verfahren als Berichterstatter leitet, bis 2011 Ministerpräsident des Saarlandes. In dieser Funktion hatte er sich scharf und eindeutig gegen die NPD geäußert. Peter Huber (CSU/CDU) hatte als thüringischer Innenminister 2010 sogar eine Broschüre gegen die NPD verfasst. In jedem normalen Gerichtsprozess hätten sich die beiden Richter für befangen erklären müssen. Nicht so im NPD-Prozess. Auch über ihre eigene Befangenheit urteilen die Richter selbstherrlich als alleinige Instanz. Einen Befangenheitsantrag des NPD-Anwalts schmetterten sie ab.


Historische Präzedenzfälle

In der deutschen Geschichte gibt es zahlreiche Präzedenzfälle dafür, wie Parteiverbote - die sich ursprünglich gegen Rechts richteten - benutzt wurden, um die Arbeiterbewegung zu unterdrücken.

Als in der Weimarer Republik ein Rechtsradikaler 1922 den Außenminister Walter Rathenau ermordete, wurde als Reaktion das Republikschutzgesetz erlassen. Es schuf die rechtlichen Grundlagen für die Auflösung staatsfeindlicher Organisationen und die Verfolgung staatsfeindlicher Äußerungen. Zum Einsatz kam es dann vor allem gegen Links. Es bremste Hitlers Aufstieg nicht, sondern begünstigte ihn. Unter den Nazis sprachen dann Richter, die in der Weimarer Republik mit seiner Hilfe Kommunisten, Sozialdemokraten und Gewerkschafter verfolgt hatten, weiter "Recht". (Siehe dazu auch: "Was bedeutet ein NPD-Verbot?" [3])

1952 diente das Verbot der faschistischen Sozialistischen Reichspartei der Vorbereitung des KPD-Verbots. Es sollte der Eindruck erweckt werden, dass der Staat nicht nur gegen Links, sondern auch gegen Rechts vorgeht. Nur drei Tage nach dem Antrag gegen die SRP ging auch der Verbotsantrag gegen die KPD beim Verfassungsgericht ein. Der KPD-Prozess zog sich dann allerdings noch bis 1956 hin.

Schließlich beschränkte sich die Justiz nicht auf das politische Verbot der KPD, sondern zog ihr Vermögen und das vieler ihrer Mitglieder ein, verurteilte zahlreiche Kommunisten zu langen Gefängnisstrafen (einige standen vor demselben Richter, der sie schon unter den Nazis eingesperrt hatte) und sorgte dafür, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren und Berufsverbot erhielten.

Die KPD war damals durch die Verbrechen des Stalinismus, insbesondere die Niederschlagung der Arbeiteraufstände in der DDR und Ungarn, bereits stark diskreditiert. Doch das Verbot richtete sich nicht gegen den Stalinismus. Es sollte alle einschüchtern, die es wagten, den Kapitalismus in Frage zu stellen.

Eine ähnliche Funktion hat auch das NPD-Verbotsverfahren. Seine Hauptaufgabe besteht darin, unter sich rasch verschärfenden sozialen und politischen Spannungen die Kriterien neu zu definieren, unter denen eine politische Partei verboten und unterdrückt werden kann. Geschlagen wird die NPD, doch gemeint sind Bewegungen und Parteien, die die kapitalistische Herrschaft in Frage stellen.


Anmerkungen:
[1] http://www.wsws.org/de/articles/2003/04/npd-a01.html
[2] http://www.wsws.org/de/articles/2013/01/npd-j09.html
[3] http://www.wsws.org/de/articles/2011/12/npd-d14.html

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Quelle:
World Socialist Web Site, 03.03.2016
Karlsruhe verhandelt über NPD-Verbot
http://www.wsws.org/de/articles/2016/03/03/npde-m03.html
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. März 2016

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